AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma „Schönert Elektroanlagen“, Bahnhofstraße 54, 23815 Westerrade


§ 1 – Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für alle Werkleistungen (nachstehend Arbeiten) bzw. Waren ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.
2.) Die Preise sind EURO-Preise, wenn nichts anderes angegeben ist, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
3.) Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.
4.) Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer die Ware zur Verfügung gestellt hat und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

§ 2 – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1.) Der Auftraggeber hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass sich die für den Beginn und die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Teile rechtzeitig an der Arbeitsstelle befinden, sofern ihm deren Bereitstellung obliegt. Ferner muss die unmittelbare Zufahrt bei einer Baustelle sicher und begeh- und befahrbar sein. Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen muss das Bauwerk in einem Zustand sein, der ein einwandfreies Arbeiten zu normalen Bedingungen ermöglicht.
2.) Der Auftraggeber übernimmt auf seine Kosten und stellt rechtzeitig nach Abstimmung über den Umfang und den Zeitpunkt des Bedarfs:
a.) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
b.) Energie und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung;
c.) die Absicherung der Baustelle.

§ 3 – Abrechnungsgrundlagen
1.) Die Arbeiten werden nach Pauschal- bzw. Einheitspreisen (alternativ nach Zeit und Aufwand oder nach Aufmaß) abgerechnet. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Arbeiten nach Zeit und Aufwand berechnet.
2.) Verzögert sich die Arbeit des Auftragnehmers durch Umstände, die dieser nicht zu vertreten hat, so werden dem Auftraggeber alle dadurch entstehenden Mehrkosten berechnet.
3.) Führt der Auftragnehmer Arbeiten auf Verlangen des Auftraggebers aus, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, so werden diese Arbeiten nach den Bestimmungen für Arbeiten nach Zeit und Aufwand abgerechnet.
4.) Muss der Auftragnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, Arbeiten zu Zeiten oder Umständen ausführen, die von den im Vertrag vorausgesetzten Arbeitsbedingungen abweichen und Mehraufwendungen erfordern, so hat der Auftraggeber die entsprechenden Mehrpreise zu zahlen, wenn er von dem Auftragnehmer rechtzeitig über die Veränderungen der Arbeitsbedingungen unterrichtet wurde.

§ 4 – Zahlungsbedingungen
1.) Für alle Zahlungen gelten die jeweils festgelegten Zahlungsbedingungen. Soweit nichts anderes festgelegt ist, sind alle Zahlungen spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. Zahlungen können nach Wahl des Auftragnehmers auf andere, noch offen stehende Forderungen verrechnet werden. Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungsfrist ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller anderen Rechte des Auftragnehmers – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen von jährlich 5 % über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen, soweit der Auftragnehmer nicht einen höheren Schaden nachweist.
2.) Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers, soweit es nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderung, ist ausgeschlossen.
3.) Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so wird die Gesamtforderung des Auftragnehmers sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 – Eigentumsvorbehalt
1.) Die Waren bleiben im Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber zustehenden Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit an einen Dritten zu übereignen.
2.) Verarbeitet der Auftraggeber die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Auftragnehmer. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Auftragnehmer und Auftraggeber darüber einig, dass der Auftragnehmer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwaige entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes des Eigentumsvorbehaltsgegenstandes mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek, an den Auftragnehmer ab.
3.) Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich und wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggebers zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben.

§ 6 – Ansprüche des Auftraggebers bei Mängel
1.) Mängel bei Arbeiten, die nachweislich auf Fehler des verwendeten Materials oder auf nicht einwandfreie Arbeit zurückzuführen sind, werden noch Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Nacherfüllung vom Auftragnehmer beseitigt:
a.) Mängel müssen dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich angezeigt werden; erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Übernahme bzw. Gefahrübergang der Arbeiten bzw. der Waren.
b.) Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Übergabe der Sache bzw. mit Abnahme der Arbeiten. Verzögert sich die Übergabe bzw. Abnahme durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so verkürzt sich die Gewährleistung für die Dauer der Verzögerung.
c.) Zur Nacherfüllung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Auftragnehmer von der Nacherfüllung befreit.
d.) Mängel, die eindeutig auf Umwelteinflüsse zurückzuführen sind, werden von der kostenfreien Beseitigung ausgeschlossen.

§ 7 – Haftung
Die Haftung für Personen- und Sachschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Im Falle einer nur leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder durch seine Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder bei Schäden, die an Leben, Körper und Gesundheit entstehen.

§ 8 – Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist Bad Segeberg ausschließlich Gerichtsstand. Handelsregister: HRA 789.